Stadtsanierung & Innenstadt

Einstiegstext

Im April 1992 wurde die Gothaer Altstadt als Sanierungsgebiet ausgewiesen, um eine planmäßige und zielgerichtete Stadterneuerung zu realisieren. Grundlage für die Ausweisung waren die vorbereitenden Untersuchungen, die Auskunft über den Bauzustand der Gebäude, zu Nutzungen, bauphysikalischen Bedingungen und zur Infrastruktur gaben. Missstände und Mängel wurden aufgezeigt und daraus Sanierungsziele formuliert.
Eine erste planerische Grundlage für die Umsetzung der Sanierungsziele war der städtebauliche Rahmenplan von 1993 für das 37 ha große Sanierungsgebiet "Altstadt Gotha".
1999 und 2004 erfolgte die Erweiterung des Sanierungsgebietes um die Bereiche "Mohrenberg und Friedrichstrasse", "Moßlerstrasse" und "Bahnhof Gotha". Das Sanierungsgebiet umfasst jetzt eine Fläche von 65 ha. Um den neuen Anforderungen in diesem Gebiet gerecht werden zu können, wurde ab 2002 ein städtebaulicher Rahmenplan für das Gesamtgebiet erarbeitet.
Aufgrund besonderer städtebaulicher und verkehrlicher Anforderungen im Mohrenquartier gibt es für diesen Bereich seit 2009 einen Teilrahmenplan.

Inzwischen weist die historische Altstadt einen Sanierungsgrad von ca. 80 % auf. Fast alle Baulücken sind geschlossen, Gebäude saniert und die öffentlichen Straßen und Plätze in saniertem Zustand. Im Erweiterungsgebiet mit Mohrenquartier und Bahnhofsviertel ist der Bedarf an Maßnahmen noch sehr hoch. Aber auch hier gibt es bereits große Projekte in Planung. Fördermitteln in Höhe von insgesamt ca. 128 Mio € und ca. 640 Mio € private und städtische Mittel wurden bis jetzt in Gothas Altstadt und das Erweiterungsgebiet investiert.

Seit über 30 Jahren besteht das Sanierungsgebiet "Altstadt Gotha" nun. Die Altstadt hat sich durch viele Baumaßnahmen im privaten Bereich, in öffentlichen Straßenräumen und bei den Wohnungsunternehmen zu einem "Schmuckstück" für die Gothaer, die hier leben und arbeiten, aber auch für die Touristen entwickelt. All das wäre ohne eine umfassende finanzielle Unterstützung von Bund und Land und natürlich durch private Investitionen nicht möglich gewesen. Etwa 128 Millionen Städtebauförderung hat die Stadt Gotha für Maßnahmen im Sanierungsgebiet "Altstadt Gotha" und das Erweiterungsgebiet erhalten.
Ein Abschluss des Sanierungsgebietes war laut Baugesetzbuch für 2021 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle städtebaulichen Probleme gelöst und Missstände beseitigt sein. Aufgrund verschiedener Faktoren wurde die Zielsetzung nicht erreicht und das Gebiet bis 2031 verlängert. Mit dem Abschluss des Sanierungsgebietes geht die Zahlung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 Baugesetzbuch einher.

Die Stadt Gotha hat bereits in zahlreichen Gesprächen mit Grundstückseigentümern, im Rahmen der Abwicklung von Kaufverträgen, bei Bürgerveranstaltungen und mit Faltblättern auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Allerdings stellen sich für manchen Grundstückseigentümer doch noch Fragen zu diesem Thema:

Auf welcher Grundlage wird ein Ausgleichsbetrag erhoben?
Im Baugesetzbuch § 154 ist geregelt, dass alle Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag zahlen müssen. Es gibt dazu für die Stadt keinen Ermessensspielraum.

Was ist ein Ausgleichsbetrag?
Der Ausgleichsbetrag ist die sanierungsbedingte Werterhöhung eines Grundstückes. Diese entsteht durch eine Vielzahl von öffentlichen Ordnungsmaßnahmen, wie Entkernung von Höfen, Straßen- und Platzgestaltungen oder die Neugestaltung von Grünbereichen, die zur Steigerung der Attraktivität eines Gebietes beiträgt. Im Gothaer Sanierungsgebiet gibt es 23 Bodenrichtwertzonen, die auch die Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichsbeträge waren. Durch den Gutachterausschuss des Katasteramtes, ein unabhängiges Gremium, wurde eine Vielzahl von Einflussfaktoren bewertet und analysiert, die im Ergebnis zum Ausgleichsbetrag führten. Zugrunde lagen die Sanierungsziele, Planungen und bereits realisierte Maßnahmen. Werterhöhungen, die der Eigentümer auf seinem Grundstück selbst vorgenommen hat, bleiben dabei unberücksichtigt.

Wer muss zahlen?
Jeder zum Zeitpunkt der Erhebung grundbuchlich eingetragene Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt Gotha" befindlichen Grundstückes oder einer Eigentumswohnung entsprechend seines Miteigentumsanteils ist zur Zahlung verpflichtet. Diese Zahlung hat unabhängig von der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu erfolgen.

Wann ist der Betrag zu zahlen?
In der Regel wird der Betrag am Ende der Sanierung per Bescheid erhoben. In Gotha besteht jedoch die Möglichkeit, eine vorzeitige Ablösung vorzunehmen. Auf der Grundlage eines formlosen Antrages an die Stadt Gotha wird mit dem Grundstückseigentümer eine Ablösevereinbarung geschlossen. Diese hat zum Vorteil, dass eine Reduzierung des Betrages um ca. 2% pro Jahr bis 2026 erfolgt. Damit sind alle diesbezüglichen Ansprüche der Stadt abgegolten. Eine Nacherhebung erfolgt nach Abschluss des Sanierungsgebietes nicht.

Je nach Lage im Sanierungsgebiet beträgt der Ausgleichsbetrag in Gotha zwischen 5 bis 22 €/ m² Grundstück. Jedes Grundstück wird in Vorbereitung der Vereinbarung noch einmal einzeln betrachtet und dem Eigentümer wird die Vereinbarung in einem persönlichen Gespräch erläutert.
Für die Stadt Gotha hat die vorzeitige Ablösung den Vorteil, dass das eingenommene Geld, solange das Sanierungsgebiet noch existiert, wieder für Maßnahmen der Stadtsanierung verwendet werden kann. Nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung des Gebietes muss das Geld an das Land Thüringen zurückgezahlt werden.
Im letzten Jahr wurde von der Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung bereits reger Gebrauch gemacht. 187 Eigentümer haben bereits eine solche Vereinbarung mit der Stadt abgeschlossen. Damit konnten insgesamt ca. 1,2 Mio €  eingenommen werden, die neuen Baumaßnahmen zugute kommen.

Haben Sie Fragen?
Haben Sie als Eigentümer Fragen zu diesem Thema und oder möchten bereits eine Vereinbarung abschließen, dann können Sie sich persönlich im Stadtentwicklungsamt der Stadt Gotha oder telefonisch unter 03621 222613 an Frau Ernst wenden.

Gestaltungssatzung

Solar- und Windenergiesatzung Innenstadt

Werbesatzung

Denkmalensemble Altstadt (Verlinkung zum Denkmalschutz)

Bebauungsplan Nr. 8.1. Östliche Altstadt (Verlinkung zu B-Plänen)