Kommunalwahlen

Kurzinformation zu den Kommunalwahlen und Wahlen der weiteren Mitglieder in den Ortsteilräten

Am 26. Mai 2024 finden in Thüringen die Kommunalwahlen statt. In der Stadt Gotha werden an diesem Tag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr

  • der Oberbürgermeister der Stadt Gotha
  • der Landrat des Landkreises Gotha
  • die Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen der Stadt Gotha (Boilstädt, Siebleben, Sundhausen, Uelleben)
  • die Stadtratsmitglieder und
  • die Kreistagsmitglieder.

gewählt.

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen und EU-Bürger, die am Wahltag des 16. Lebensjahr vollendet haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie in dem nachfolgenden Dokument "Thüringer Kommunalwahlen 2024: Informationen für Wählerinnen und Wähler der Stadt Gotha".

Die Wahlberechtigen erhalten bis zum 05.05.2024 einen Wahlbenachrichtigungsbrief. Dieser enthält auch Angaben, für welche Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Wahlscheinantrag mit dem im Bedarfsfall Briefwahlunterlagen angefordert werden können. Die Briefwahlunterlagen können in der Regel nicht vor dem 06.05.2024 verschickt werden. Hintergrund ist, dass unter Beachtung der gesetzlichen bestimmten Termine und zeitlichen Abläufe erst zu diesem Zeitpunkt Stimmzettel zur Wahl vorliegen. Eine Beantragung der Briefwahlunterlagen per E-Mail über die Webseite der Stadt Gotha ist ebenfalls wieder möglich.

Soweit eine Stichwahl bei der Wahl des Oberbürgermeisters, des Landrates oder der jeweiligen Ortsteilbürgermeister notwendig wird, findet diese am 09. Juni 2024 zusammen mit der Wahl zum 10. Europaparlament statt.

Ebenfalls am 26.05.2024 werden die weiteren Mitglieder der Ortsteilräte in den Ortsteilen der Stadt Gotha gewählt.

Die Wahlberechtigten in den Ortsteilen erhalten hierzu bis zum 05.05.2024 eine gesonderte Wahlbenachrichtigung/Einladung, die im unteren Teil eine Wahlvorschlagskarte enthält. Mit dieser Wahlvorschlagskarte können die Wahlberechtigten der Ortsteile eine wählbare Person des jeweiligen Ortsteils zur Wahl vorschlagen. Beide Personen, der vorschlagende Wahlberechtigte und die vorgeschlagene wählbare Person müssen den Wahlvorschlag, neben den persönlichen Angaben unterzeichnen. Die Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats müssen bis zum 10.05.2024, 12:00 Uhr beim Wahlleiter der Stadt Gotha eingehen.

Eine Briefwahl ist bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates in der Stadt Gotha nicht vorgesehen und somit auch nicht möglich!

Nähere Hinweise zum Wahlablauf, zur Anzahl und Verteilung der Stimmen auf dem Stimmzettel zur Briefwahl bei den Kommunalwahlen finden in dem Dokument "Thüringer Kommunalwahlen 2024: Informationen für Wählerinnen und Wähler der Stadt Gotha". Ergänzend wird auf die jeweiligen amtlichen Bekanntmachungen hingewiesen.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Die Kommunalwahl findet nach den Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) statt.

Die gesetzlichen Grundlagen werden für die Wahlen

  • des Stadtrates,
  • des Oberbürgermeisters,
  • der Ortsteilbürgermeister und
  • des Kreistages

angewendet. Für die Wahl des Kreistages ist die Stadt Gotha als Gemeindebehörde nur hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung zuständig. Im Übrigen obliegt die Zuständigkeit hierfür beim Landkreis Gotha und dem Wahlleiter des Landkreises Gotha.

Im Jahr 2015 wurde das Thüringer Kommunalwahlgesetz geändert. Die wesentliche Änderung ist, dass nunmehr alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben, i. d. R. ihren Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind.

Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des § 1 Absatzes 1 ThürKWG erfüllen.

Wählbar bei den Kommunalwahlen sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sowie Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, soweit die weiteren Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz an die Bewerber stellt, vorliegen. Weitere Voraussetzungen sind insbesondere das Alter und der Wohnsitz.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik , Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn sowie Republik Zypern.

Es besteht für Wahlberechtigte der Stadt Gotha auch die Möglichkeit für die Wahl der Stadtratsmitglieder, die Wahl der Ortsteilbürgermeister und die Wahl der Kreistagsmitglieder einen Wahlscheinantrag online (zurzeit noch nicht möglich) zu beantragen, um auf dem Wege der Briefwahl zu wählen.

Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder ist die besteht diese Möglichkeit nicht. Die Regelungen des § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Gotha sehen für die Wahl der weiteren Mitglieder des Orteilrates die Briefwahl nicht vor.

Bei Fragen zu den Wahlen können Sie sich an das Wahlbüro oder den Wahlleiter der Stadt Gotha (Tel. 03621/222-240 oder 222-343 bzw. per E-Mail) wenden.

Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zum Wahlvorschlagsverfahren, zur Form sowie zum Inhalt der Wahlvorschläge

Die nachfolgenden Ausführungen gelten, gleich in welcher Form, sowohl für weibliche Bewerberinnen als auch für männliche Bewerber der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/-innen.

 

Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Gotha

Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter der Stadt Gotha eingereicht werden.

Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen sind unter Verwendung der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 ThürKWO einzureichen. Dabei darf der Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten. Nicht benötigte Zeilen sind zu sperren.

Dem jeweiligen Wahlvorschlag sind als Anlagen zwingend beizufügen:

  • die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zu § 18 Abs. 3 ThürKWO,
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die durchzuführende Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG,
  • die Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und von zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG)
  • für die Wahl des hauptamtlichen Oberbürgermeisters eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zu § 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO, wenn die Hauptwohnung des Bewerbers nicht in der Stadt Gotha ist


Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist unter Verwendung der Anlagen 7 und 7a nach § 18 Abs. 3 S. 2 ThürKWO einzureichen und soll unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums die Unterstützungsunterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Bewirbt sich der bisherige Amtsinhaber als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Dem jeweiligen Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers sind als Anlagen zwingend beizufügen

  • die Erklärungen des Einzelbewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO beizufügen (die Erklärung wird durch Ausfüllen des Formulars abgegeben!)
  • eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zu § 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Stadt Gotha ist

 

Wahl der Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen Boilstädt, Siebleben, Sundhausen und Uelleben

Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter der Stadt Gotha eingereicht werden.

Die Anforderungen, die an die Wahlvorschläge gestellt werden, entsprechend ortsteilbezogen den Anforderungen an die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters mit dem Unterschied, dass

  • der Bewerber seit Aufenthalt (Hauptwohnsitz) seit mindestens sechs Monaten im jeweiligen Ortsteil der Stadt Gotha haben muss,
  • wenn zur Aufstellung von Wahlvorschlägen zusätzliche Unterstützungsunterschriften i. S. des § 24 Abs. 4 ThürKWG erforderlich sind (z. B. bei Einzelbewerbern), wird auf die Zahl der gesetzlichen Anzahl der Ortsteilsratsmitglieder abgestellt


Wahl der Stadtratsmitglieder

Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtratsmitglieder können nur von Parteien und Wählergruppen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter der Stadt Gotha eingereicht werden.

Die Wahlvorschläge sind unter Verwendung der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 ThürKWO einzureichen.
Dem jeweiligen Wahlvorschlag sind als Anlagen zwingend beizufügen:

  • die Erklärungen eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürKWO,
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die durchzuführende Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG
  • die Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und von zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter, dass die Wahl der Bewer-ber sowie die Festlegung der Reihenfolge im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vor-schlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG)

 

Formulare für die Einreichung von Wohlvorschlägen zur Wahl des Oberbürgermeisters, der Ortsteilbürgermeister und der Stadtratsmitglieder

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier: Wahlen im Freistaat Thüringen

Ein nichtamtliches Muster einer Niederschrift zur Aufstellungsversammlung kann Ihnen vom Wahlleiter der Stadt Gotha zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich hierzu per an den Wahlleiter.

Weitere Informationen für die Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Aufstellung vom Wahlvorschlägen finden Sie im nachfolgenden PDF: