Spielautomatensteuer

Leistungsbeschreibung

Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer ( Gotha )

Der Besteuerung unterliegen das Halten von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten sowie Personalcomputern (zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet) in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen öffentlichen Orten.
Steuerschuldner ist der Veranstalter. Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund von ordnungsrechtlichen Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer ( Gotha )

Abt. Steuern

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Zählwerkausdrucke der Spielgeräte (mit Gewinnmöglichkeit)

Welche Gebühren fallen an?

Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.

Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer ( Gotha )

Spielgeräte in Spielhallen mit Gewinn: 15 v. H. des Einspielergebnisses
Spielgeräte in Spielhallen ohne Gewinn: 50 Euro
Spielgeräte in Gaststätten mit Gewinn: 12 v. H. des Einspielergebnisses
Spielgeräte in Gaststätten ohne Gewinn: 30 Euro
Gewaltspielgeräte: 30 v. H. des Einspielergebnisses
Personalcomputer: 12 Euro

Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer ( Gotha )

Gegen Automatensteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung

Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer ( Gotha )

Thüringer Kommunalabgabengesetz
Abgabenordnung

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Ein Service des Landes Thüringen