Ortsrecht

Die vorliegende Ortsrechtssammlung enthält alle gültigen Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen der Stadt Gotha in der aktuellen Textfassung mit Ausnahme von Erhaltungssatzungen, Gestaltungssatzungen und Bebauungsplänen.
Satzungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises werden vom Stadtrat der Stadt Gotha aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) beschlossen. Sie werden in der Regel rechtskräftig nach Anzeige bzw. Genehmigung durch die Kommunalaufsicht, anschließende Ausfertigung durch den Oberbürgermeister und Veröffentlichung des Satzungstextes im Amtsblatt der Stadt Gotha, dem "Rathaus-Kurier".
Satzungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises werden aufgrund des § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO vom Oberbürgermeister erlassen. Der weitere Weg bis zum In-Kraft-Treten ist der gleiche wie bei Satzungen im eigenen Wirkungskreis.

Ordnungsbehördliche Verordnungen werden aufgrund des § 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) von der Stadt Gotha als Ordnungsbehörde und damit ebenfalls vom Oberbürgermeister erlassen.
Der Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen durch die Stadt Gotha ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Ordnungsbehördliche Verordnungen sind der Kommunalaufsicht im Entwurf anzuzeigen und werden in der Regel ebenso wie Satzungen nach der Ausfertigung durch den Oberbürgermeister und der Veröffentlichung (Verkündung) im Amtsblatt rechtskräftig.
Die Einzelheiten des In-Kraft-Treten von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen sind jeweils im § In-Kraft-Treten geregelt.

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