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Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gotha für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 "Weinberg Gotha-Siebleben"
Die vom Stadtrat der Stadt Gotha in seiner Sitzung am 13.Mai 2023 (Beschluss-Nr. B 300/22) beschlossene 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 "Weinberg Gotha-Siebleben" wurde mit Bescheid vom 23. August 2023 des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Genehmigungsbehörde, AZ: 5090-340-4621/3539-2-81065/2023, auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. fake rolex pearlmaster
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gotha für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 "Weinberg Gotha-Siebleben" tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die genehmigte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 „Weinberg Gotha-Siebleben“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Gotha, im Stadtentwicklungsamt, Neues Rathaus, Ekhofplatz 24, Zi. 307, während der Dienstzeiten Montag, Dienstag, von 9 -12 und 13 - 16 Uhr, Donnerstag von 9 -12 und 13 - 18 Uhr, Mittwoch, Freitag von 9 -12 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Abgrenzungen des Bereiches der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind aus beigefügtem Übersichtsplan ersichtlich und dienen nur zur allgemeinen Information.
Die rechtskräftige 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 „Weinberg Gotha-Siebleben“ ist ergänzend auf der Internetseite der Stadt Gotha unter:
www.gotha.de/buergerservice/ eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
gez. Kreuch
Oberbürgermeister
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Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gotha für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 "Weinberg Gotha-Siebleben"
Die vom Stadtrat der Stadt Gotha in seiner Sitzung am 13.Mai 2023 (Beschluss-Nr. B 300/22) beschlossene 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 "Weinberg Gotha-Siebleben" wurde mit Bescheid vom 23. August 2023 des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Genehmigungsbehörde, AZ: 5090-340-4621/3539-2-81065/2023, auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gotha für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 "Weinberg Gotha-Siebleben" tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die genehmigte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 „Weinberg Gotha-Siebleben“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Gotha, im Stadtentwicklungsamt, Neues Rathaus, Ekhofplatz 24, Zi. 307, während der Dienstzeiten
Montag, Dienstag, von 9 -12 und 13 - 16 Uhr
Donnerstag von 9 -12 und 13 - 18 Uhr
Mittwoch, Freitag von 9 -12 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Abgrenzungen des Bereiches der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind aus beigefügtem Übersichtsplan ersichtlich und dienen nur zur allgemeinen Information.
Die rechtskräftige 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 91 „Weinberg Gotha-Siebleben“ ist ergänzend auf der Internetseite der Stadt Gotha unter:
www.gotha.de/buergerservice/ eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
• eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
• ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs
nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
gez. Kreuch
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Gotha
Telefon: 03621 222-0
Anschrift:
Hauptmarkt 1
99867 Gotha
Telefax: 03621 222-230
E-Mail: infonoSpam@gotha.de
Stadtverwaltung Gotha
Abt. Bürgerbüro
Telefon: 03621 222-402
Anschrift: Neues Rathaus
Ekhofplatz 24
Telefax: 03621 222-401
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